Sonderkündigungsrecht des Telefonvertrags bei Umzug
Durch die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes -kurz TKG- hat der Gesetzgeber erstmals in § 46 TKG ein spezielles Sonderkündigungsrecht im Fall des Umzugs geschaffen. Wer seinen Wohnsitz wechselt hat einen zunächst einen Anspruch auf Mitnahme des Telefonanschlusses zu den gleichen Konditionen wie am alten Wohnort sofern der TK-Anbieter diese Leistung am neuen Wohnort anbietet. Ein Neubeginn der Vertragslaufzeit ist nicht mehr zulässig. Lediglich die Kosten die bei einem Neuanschluss entstehen würden, dürfen an den Kunden weiter gegeben werden. Derzeit liegt dieses Entgelt meist bei rund 60 Euro.
Kann der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht in gewohnter Qualität und Umfang anbieten, steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Bedauerlicherweise gilt die Kündigung nicht per sofort oder zum Auszugsdatum sondern es muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Da dem
Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. Sieht der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, hat diese Regelung Vorrang.
Vor der TKG Änderung gab es für Verbraucher kein Sonderkündigungsrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.11.2010 (AZ: III ZR 57/10) aufgrund der damaligen Rechtslage entschieden. Die Mitnahme des Vertrages zum neuen Wohnort war bis zuletzt umstritten. In der Praxis musste daher oft die Grundgebühr für den Telefonanschluss in der alten Wohnung bis zum regulären Vertragsende weitergezahlt werden. Hier kamen schnell Beiträge von mehreren hundert bis fast tausend Euro zusammen. Die neue gesetzliche Regelung ist ein Kompromiss der sowohl Verbrauchern ein Recht auf Leistung oder eine vorzeitige Vertragsauflösung einräumt und gleichzeitig der Anbieterseite einen gewissen finanziellen Ausgleich zugesteht.
Quelle: http://www.recht-alltaeglich.de/2012/07/neues-tkg-sonderkuendigungsrecht-des-telefonvertrags-bei-umzug/